Es sind nur ein paar Buchstaben, aber es kann teuer werden. Viele haben immer noch auf Ihrer Homepage im Impressum den Verweis auf das Telemediengesetz TMG. Das gibt es nicht mehr.
Abmahner sind unterwegs und lauern nur auf solche Fehler.
Aus TMG wird DDG
Seit Mitte Mai trägt das Telemediengesetz (TMG) nun den Namen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Diese Änderungen sind größtenteils redaktioneller Natur, dennoch gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
Die Anpassungen wirken sich auf die Impressumspflicht aus. Die korrekte Bezeichnung der Gesetze muss im Impressum, in Cookie-Bannern sowie in den Datenschutzinformationen aktualisiert werden. Diese Anpassungen sind schnell vorgenommen und können potenziellen Ärger vermeiden. Denn ungültige oder veraltete Rechtsgrundlagen könnten eine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten. Nicht nur Mitbewerber könnten in einem fehlerhaften Impressum einen Wettbewerbsverstoß sehen, sondern auch missbräuchliche Abmahnungen sind weiterhin ein Problem – auch wenn diese mittlerweile gesetzlich eingeschränkt wurden. Solche Änderungen sind jedoch nach wie vor ein beliebtes Ziel für sogenannte „Serien-Abmahner“.
Rechtsgrundlage muss nicht genannt werden
Falls Sie diese Anpassungen noch nicht vorgenommen haben, sollten Sie dies zeitnah erledigen:
Überall, wo bislang auf das Telemediengesetz (TMG) verwiesen wird, ersetzen Sie „TMG“ durch „DDG“. Ebenso muss jeder Hinweis auf das bisherige TTDSG durch „TDDDG“ ersetzt werden. Inhaltlich sind die jeweiligen Paragrafen unverändert geblieben.
Bitte denken Sie daran, Ihre GenialData GmbH Team
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